Das Dortmunder Recht stellte in der Erbfolge Mann und Frau gleich; ähnlich war es im alten Recht von Münster, während Soest den Mannesstamm bevorzugte. In Dortmund und Münster bestand vom ersten Tag der Ehe an volle Gütergemeinschaft, in Soest erst mit der Geburt eines Kindes und solange dieses Kind lebte. In Dortmund und ursprünglich auch in Münster waren Mann und Frau bei der Auflösung der Ehe oder bei der Schichtung mit den Kindern gleichberechtigt. …

Der Dortmund-Münstersche Typus der westfälischen Gütergemeinschaft schuf außerordentlich klare, geradlinige eheliche Vermögens- und Erbrechtsverhältnisse. “Diese sozusagen altwestfälisch-niederrheinisch-flämische Gütergemeinschaft entsprach weitgehend den Bedürfnissen einer einfachen, kaufmännischen oder gewerblich lebenden Bevölkerung, die sich aus der landrechtlichen Gebundenheit des Bodens losgelöst hatte und in die Städte gezogen war. Die mit der Ehe einsetzende und unverändert fortdauernden Gütergemeinschaft verschaffte den Bürgern Kredit. … Das Ziel dieses einfachen Eherechts, das übrigens jahrhundertelang in Westfalen nur in den Städten und nicht auf dem Lande galt, bestand weniger in der Bildung größerer bürgerlicher Vermögen im Mannesstamm, als in dem Bestreben, die in der Stadt neu erworbenen Vermögen weitgehend vom Rückfall an auswärtige Verwandte zu befreien und durch gleichmäßige Erbteilung an Mann und Frau die Entstehung wohlhabender, unter sich verwandter großer Kaufmannssippen zu fördern” (Winterfeld). Dieses Güterrecht konnte durch individuelle Eheverträge modifiziert wie durch Statuten weitergebildet werden. Das Dortmunder Recht setzt sich nun im strikten Gegensatz zum einheimischen jütischen Landrecht in Schleswig durch, .. . Lübeck übernahm das Soester Recht.

Quelle: Edith Ennen. Frauen im Mittelalter

Von Rolevinck

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