Bei dem Marktprivileg, das Otto I. im Jahr 946 dem Kloster Corvey für den Markt in Meppen (Emsland) verlieh, handelt es sich um das früheste urkundlich erhaltene in Deutschland. Hier der Wortlaut:
In Namen der heiligen und ungeteilten Dreifaltigkeit. Otto, durch die Hilfe von Gottes Gnadengüte König. Nicht entgehen möge es der Aufmerksamkeit aller Unserer Getreuen, der gegenwärtigen wie der zukünftigen: Auf Fürsprache Unseres geliebten Bruders Brun und des hochehrwürdigen Abts Bovo haben Wir dem Kloster der heiligen Martyrer Stephanus und Veit namens Corvey den Gerichtsbann über die beiden Dörfer namens Meppen, am Fluss der Ems und der Hase gelegen, im Gau Agradingen in der Grafschaft des Grafen Düring, mit Münze und Zoll nach ewigem Recht zu eigen verliehen.
Wir haben daher auch befohlen, diese Verfügung aufzuzeichnen, wodurch Wir wollen uns fest befehlen, dass kein öffentlicher Richter an den vorgenannten Orten künftig irgendwelche Gewalt ausübt, es sei denn der rechtmäßige Vogt des genannten Abtes; einen öffentlichen Markt aber sollen sie an Stellen errichten, wo es dem Abt gefällt, und ganz festen Frieden sollen sie bei Hin- und Rückreise sowie beim dort Wohnen haben, und zwar in derselben Weise, wie es von Unseren Vorgängern, den Königen, schon früher den anderen öffentlichen Marktorten verliehen war.
Quelle: Monumenta Germaniae Historica, DO I 777 Dt. Übers. in L. Weinrich (Hg.) Quellen zur deutschen Verfassungs-, Wirtschafts- und Sozialgeschichte bis 1250, Darmstadt 1977, S. 30.-31.