Von Ralf Keuper
Der Beitrag Der Westfale liebt die Einmischung nicht in der Tageszeitung Die Glocke vom 25. Juli 2015 handelt von der Schrift Die preußische Rentengutsgesetzgebung und die Neugestaltung landwirtschaftlicher Betriebe in den westfälischen Rentengütern, die im Jahr 1907 von Oskar Schulz publiziert wurde. Zu dieser Zeit galt bei der Vererbung von Rentengütern, d.h. ländlicher Grundstücke, die nicht gegen Barzahlung, sondern gegen Übernahme fester Geldrenten gekauft wurden, das sog. Jüngstenrecht das sog. Minorat oder auch Anerbenrecht. Letzteres war in der Grafschaft Ravensberg weit verbreitet. Danach wurde der Hof an den jüngsten Sohn, und, wenn es keinen männlichen Erben gab, an die jüngste Tochter vererbt.
Diese Erbfolge galt noch bis Anfang des 20. Jahrhunderts als besonders vorteilhaft, vor allem deshalb, da “der Zeitraum zwischen Übernahme und Abgabe des Hofes deutlich länger war, somit weniger Erbfolgen vorkamen und der Wirtschaftsbetrieb eine höhere Stabilität aufwies”, so der erwähnte Beitrag in der Glocke.