Köln – Soest – Lübeck – Hamburg, so heißen die vier Hansestädte, deren mittelalterliches Stadtrecht voneinander abhängen soll. Von Rhein bis an Eibe und Trave sei eine Traditionslinie zu ziehen: Das Kölner Recht sei in Soest rezipiert worden, von dort habe es auf Lübeck und Hamburg ausgestrahlt. Diesen stadtrechtliehen Verbindungen ging Heinrich Reincke in den Hansischen Geschichtsblättem 1950 nach. Er nahm damit Überlegungen auf, deren Wurzeln weit über das 19. Jahrhundert hinaus in das 17. und 18. Jahrhundert zurückreichen. Die Vorstellung, das Soester Recht sei auf Lübeck und Hamburg übertragen, stützt sich im Falle der Travestadt auf Amold von Lübeck, einen Chronisten des 12./13. Jahrhunderts.’ Dieser berichtete in seiner Chronica, die Lübecker hätten sich vor der Öffnung der Stadt an Friedrich I. Barbarossa 1181 ausbedungen, die Rechte nach Art der Soester behalten zu dürfen, die sie schon vorher gehabt hätten, nämlich die iustitias, quas in privilegiis scriptas habebant, secundum jura Sosatief. Aufgrund des frühen Drucks seines Werkes – die Chronica Slavorum ist schon im 16. Jahrhundert verlegt worden’ – hat er die Vorstellung der Rechtsausstrahlung von Soest auf Lübeck und auf das lübische Recht geprägt. …

Quelle / Link: Zur Verbreitung des Soester Rechts im Mittelalter 

Von Rolevinck

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